Von Solar Alpin Käserstatt profitieren alle und vor allem die Region
Alpine PV-Anlagen sind lokale Projekte und bringen eine grosse lokale Wertschöpfung. Von Solar Alpin Käserstatt profitieren neben den Betreibern auch die Gemeinde und die Bäuertgemeinde als Landeigentümerin direkt und indirekt das lokale Gewerbe.
Stabile Erträge für Gemeinden und Grundeigentümer
Alpine PV-Anlagen sind teuer zu bauen. Die Gestehungskosten werden mit rund 13 Rappen pro Kilowattstunde veranschlagt.
Während die Anlagen für die Betreiber mit einem finanziellen Risiko behaftet sind, erhalten Standortgemeinden und Grundeigentümer unabhängig von der Ertragslage der Anlage eine feste Entschädigung. Diese beträgt für die Anlage Käserstatt über die Laufzeit von 30 Jahren rund 7 Millionen Franken. Neben der finanziellen Entschädigung wird die Betreibergesellschaft der PV-Anlage an der Standortgemeinde Steuern bezahlen. Zudem entstehen indirekt auch für das lokale Gewerbe zusätzliche Einnahmemöglichkeiten während des Baus, aber auch während des Betriebs.
Viele Vorteile für die Gemeinde Hasliberg
Finanzielle Vorteile für Hasliberg
Die Betreibergesellschaft bezahlt im Branchenvergleich eine hohe Entschädigung zugunsten der Landeigentümerschaft. Jährlich werden nach dem Vollausbau rund 220 000 Franken vertraglich vereinbart wie folgt ausgeschüttet:
- CHF 80 000 an die Standortgemeinde Hasliberg (Abgeltung durch die Bäuertgemeinde)
- CHF 140 000 an die Bäuertgemeinde
Mögliche Beteiligungen und weitere Vorteile
Die Initianten von Alpin Solar Käserstatt sehen Beteiligungsmöglichkeiten durch Dritte vor. Mit einer Beteiligung an der Anlage könnten sie einen zusätzlichen, langfristigen und direkten Vorteil für die Gemeinde und die Region erreichen. Zudem soll die zu gründende Gesellschaft in Hasliberg ihren Sitz haben und hier Steuern zahlen und Mitarbeitende beschäftigen.
Grosse Hilfe vom Bund
Gemäss Gesetz übernimmt der Bund im Rahmen des so genannten Solar-Express bis zu 60 Prozent der Baukosten einer alpinen PV-Anlage. Dazu muss das Projekt die Vorgaben bezüglich Mindestgrösse und Mindestertrag erfüllen. Zudem müssen 10 Prozent der bewilligten Leistung bis Ende 2025 und der Rest der Anlage bis Ende Dezember 2030 am Netz sein. Ohne den Beitrag des Bundes ist die Finanzierung eines solchen Projektes wie auf der Käserstatt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kaum möglich. Das wirtschaftliche «Fenster», das «Window of Opportunity für den Bau einer solchen Anlage ist demnach sehr klein und wird sich nach gegenwärtigem Stand der Politik relativ bald wieder schliessen.
Avantgarde der neuen Energiewelt
Alpine PV-Anlagen sind die am schnellsten realisierbare und umweltschonendste Art der Winterstromerzeugung. Zudem geht Solar Alpin Käserstatt mit ihrer besonders schonenden Gleichstromtechnik neue Wege. Eine grosse Solaranlage kann deshalb eine ähnliche touristische Attraktivität entwickeln wie die Staumauern der Wasserkraftwerke. Sie kann selbst Teil der Tourismusgeografie des Berner Oberlands werden.
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektor
Wissenswertes zu Finanzen und alpinen PV-Anlagen
Die Kosten der Anlage auf der Käserstatt werden rund 40 Millionen Franken betragen. Die eidgenössischen Räte haben im Herbst 2022 die Bewilligungsverfahren vereinfacht und entschieden, dass der Bund bis zu 60 Prozent der Investitionskosten übernimmt, wenn bis zum 31. Dezember 2025 zehn Prozent der bewilligten Leistung einer Anlage und Ende 2030 100 Prozent am Netz sind.
Das Risiko tragen vor allem IWB sowie der Bund, der bis zu 60 Prozent der Investitionskosten übernimmt, sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Die Unterkonstruktion wird so gebaut, dass sich Nutz- und Wildtiere gefahrlos darunter bewegen können und die Fläche weiterhin beweidet werden kann.
Über allfällige zusätzliche Entschädigungen werden sich die Vertragspartner einigen, falls eine solche nachträgliche Massnahme angezeigt ist.
Zur Kostendeckung eines späteren Rückbaus wird durch die Betreibergesellschaft ein Fonds geäufnet. Die Rückbaurückstellungen sind bereits als Bestandteil der sogenannten Gestehungskosten des Solarstroms enthalten. Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Wiederherstellung der Ausgangslage nach Artikel 71a Absatz 5 EnG. Dies gilt für die Gesamtheit der nach Artikel 71a Absatz 1 EnG realisierten Anlagen und Installationen.
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